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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Rechtssatz
Für Dienste naher Verwandter kann die Entgeltsvermutung des § 1152 ABGB in der Regel nicht herangezogen werden, sofern diese im Haushalt, im Gewerbe bzw. in der Landwirtschaft mithelfen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten. Die familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit aus Gefälligkeit wird im Zweifel angenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090236.X04Im RIS seit
14.04.2006