RS Vwgh 1988/1/21 87/09/0236

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1152;

Rechtssatz

Für Dienste naher Verwandter kann die Entgeltsvermutung des § 1152 ABGB in der Regel nicht herangezogen werden, sofern diese im Haushalt, im Gewerbe bzw. in der Landwirtschaft mithelfen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten. Die familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit aus Gefälligkeit wird im Zweifel angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090236.X04

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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