RS Vwgh 1988/1/21 87/09/0227

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Dem Erfordernis des § 60 AVG 1950 wird dann nicht entsprochen, wenn die bel Beh in Ansehung des von ihr offensichtlich als entscheidungserheblich angesehenen Umstandes, der Bewilligungswerber lege laut telefonischer Rücksprache "mit ihrem Unternehmen" vom 1. Juni 1987 keinen Wert mehr auf die Beschäftigung des beantragten Ausländers, keine einer Überprüfung zugänglichen näheren Sachverhaltsfeststellungen in diesem Zusammenhang trifft und dem Bewilligungswerber diese Annahme der Behörde vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht wurde.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090227.X01

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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