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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §28;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist und die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragenen Geschäfte selbstständig besorgt, ändert an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde am Sitz des Unternehmens (nicht der Filiale/Zweigniederlassung) zur Untersuchung und Bestrafung von Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz iSd § 27 Abs 1 VStG 1950 nichts (Hinweis auf E 26.3.1987, 87/08/0031). Dass "die Direktiven von der Geschäftsleitung" am Ort der Zweigniederlassung ausgegangen sind, ändert daran nichts, weil diese Direktiven "Weisungen" des Leiters der Zweigniederlassung waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080027.X01Im RIS seit
24.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015