RS Vwgh 1988/1/21 87/08/0027

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28;
AZG §7;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist und die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragenen Geschäfte selbstständig besorgt, ändert an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde am Sitz des Unternehmens (nicht der Filiale/Zweigniederlassung) zur Untersuchung und Bestrafung von Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz iSd § 27 Abs 1 VStG 1950 nichts (Hinweis auf E 26.3.1987, 87/08/0031). Dass "die Direktiven von der Geschäftsleitung" am Ort der Zweigniederlassung ausgegangen sind, ändert daran nichts, weil diese Direktiven "Weisungen" des Leiters der Zweigniederlassung waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080027.X01

Im RIS seit

24.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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