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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ergeht in der Sache, d.h. über die Tat, eine rechtskräftige Entscheidung, wozu auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zählt, so ist der Behörde verwehrt, in derselben Sache, d.h. über dieselbe Tat, eine weitere Entscheidung zu fällen. Ob aber ein derartiger Fall gegeben ist, ist (primär) auf Grund der verbalen Tatumschreibung zu beurteilen. (Hinweis auf E vom 12.9.1986, 85/18/0072)
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020157.X01Im RIS seit
24.11.2005