RS Vwgh 1988/1/21 87/09/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist nur ein Arbeitsvertrag. Stützt sich die Arbeitspflicht auf ein anderes Rechtsverhältnis, so kommt das Arbeitsrecht grundsätzlich nicht zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090236.X03

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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