Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Zum Ermessensmißbrauch bei der Strafbemessung (hier: S 300,-- Geldstrafe, 12 Stunden Ersatzarrest für eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 5 und 67 Flüssiggas-Verordnung gemäß § 368 Z 17 GewO durch
Nichtbeachtung folgender Umstände:
1) daß die dem Beschuldigten zur Last fallende unsachgemäße Lagerung von Flüssiggas wegen der hohen Explosionsgefahr mit einer bedeutenden Gefahr für Leben und Gesundheit der in der Lagerhalle beschäftigten Arbeitnehmer verbunden war, sodaß das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als beträchtlich angesehen werden muß,
2) daß der Beschuldigte über die Problematik iZm der Lagerung von Propangas-Versandbehältern in Kenntnis war, weil diesbezüglich Aufforderungen des Arbeitsinspektorates an andere Filialen der betreffenden Lagerhausgenossenschaft ergangen waren.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080150.X02Im RIS seit
11.07.2001