RS Vwgh 1988/1/21 87/08/0150

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Ermessensmißbrauch bei der Strafbemessung (hier: S 300,-- Geldstrafe, 12 Stunden Ersatzarrest für eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 5 und 67 Flüssiggas-Verordnung gemäß § 368 Z 17 GewO durch

Nichtbeachtung folgender Umstände:

1) daß die dem Beschuldigten zur Last fallende unsachgemäße Lagerung von Flüssiggas wegen der hohen Explosionsgefahr mit einer bedeutenden Gefahr für Leben und Gesundheit der in der Lagerhalle beschäftigten Arbeitnehmer verbunden war, sodaß das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als beträchtlich angesehen werden muß,

2) daß der Beschuldigte über die Problematik iZm der Lagerung von Propangas-Versandbehältern in Kenntnis war, weil diesbezüglich Aufforderungen des Arbeitsinspektorates an andere Filialen der betreffenden Lagerhausgenossenschaft ergangen waren.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080150.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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