RS Vwgh 1988/1/21 88/02/0002

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §871;
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
VStG §51 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/02/0003 88/02/0004 88/02/0005 Siehe jedoch:1268/74 E 26. Juni 1975 VwSlg 8860 A/1975; RS 2;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte im Rahmen der Strafverhandlung nach Verkündigung des Straferkenntnisses einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben, so ist eine nachträglich erhobene Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 63 Abs 4 AVG und damit auch ein Strafmilderungsansuchen gemäß § 51 Abs 4 VStG als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 10.3.1952, 2690/51, VwSlg 2471 A/1952). War der Beschuldigte bei der Strafverhandlung nicht verhandlungsunfähig, so konnte er rechtswirksam auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichten. Auf die dem Verzicht zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe ist nicht einzugehen. Es ist nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille maßgeblich. Die Prozeßhandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (Hinweis E 30.9.1981, 81/03/0077).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)StrafmilderungsrechtHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020002.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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