RS Vwgh 1988/1/21 87/09/0232

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine zureichende nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit ist dem VwGH nicht möglich, wenn die belangte Behörde ihren Abspruch ausschließlich auf § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG stützt, und zwar primär mit dem Argument, dass die im Antrag des Bfr genannte Entlohnung des Ausländers nicht dem kollektivvertraglich garantierten Mindestlohn von § 8.430,-- brutto monatlich (für 40 Wochenstunden) entspreche, ohne konkret festzustellen und zu erörtern, zu welchen vom Bfr nach Annahme der bel Beh beabsichtigten Arbeitszeit- und Entlohnungsbedingungen der im Übrigen gleichfalls ohne nähere Darlegungen genannte kollektivvertragliche Bruttomonatslohn (für 40 Stunden) in Relation gesetzt wurde.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090232.X01

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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