Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs3 Z4;Rechtssatz
Eine zureichende nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit ist dem VwGH nicht möglich, wenn die belangte Behörde ihren Abspruch ausschließlich auf § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG stützt, und zwar primär mit dem Argument, dass die im Antrag des Bfr genannte Entlohnung des Ausländers nicht dem kollektivvertraglich garantierten Mindestlohn von § 8.430,-- brutto monatlich (für 40 Wochenstunden) entspreche, ohne konkret festzustellen und zu erörtern, zu welchen vom Bfr nach Annahme der bel Beh beabsichtigten Arbeitszeit- und Entlohnungsbedingungen der im Übrigen gleichfalls ohne nähere Darlegungen genannte kollektivvertragliche Bruttomonatslohn (für 40 Stunden) in Relation gesetzt wurde.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090232.X01Im RIS seit
14.04.2006