RS Vwgh 1988/1/21 87/08/0150

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §6;
ArbIG 1974 §8;
ArbIG 1974 §9;
ASchG 1972 §27;
ASchG 1972 §31;
AVG §63 Abs1;
VStG §45 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz das "eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 367 Z 26 GewO 1973 (Nichterfüllung der Vorschreibungen Nr. 12 und 13 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 5.8.1981) gem § 45 Abs 1 lit b VStG 1950 eingestellt" und handelt es es sich bei diesen Auflagen um solche, die gem § 27 Abs 2 ASchG über Antrag des Arbeitsinspektorates vorgeschrieben wurden, so ist die Berufung des Arbeitsinspektorates gegen die Einstellung gem § 9 ArbIG zulässig. Das Zuwiderhandeln gegen Bedingungen und Auflagen, die auf Grund des § 27 ASchG vorgeschrieben wurden, ist nach § 31 Abs 2 lit p ASchG als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080150.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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