RS Vwgh 1988/1/21 87/09/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16;
AVG §47 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0281/69 E 28. Jänner 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Der Aktenvermerk und die Niederschrift sind öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090227.X02

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten