RS Vwgh 1988/1/21 87/09/0238

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §109 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschuldigte eines Disziplinarverfahrens, in dessen Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die konkreten Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen. Es stellt daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, wenn sich die Behörde mit einer unüberprüfbaren Formel, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine eklatante Disziplinlosigkeit dar, begnügt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090238.X01

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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