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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beschuldigte eines Disziplinarverfahrens, in dessen Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die konkreten Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen. Es stellt daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, wenn sich die Behörde mit einer unüberprüfbaren Formel, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine eklatante Disziplinlosigkeit dar, begnügt.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090238.X01Im RIS seit
14.04.2006