RS Vwgh 1988/1/22 87/18/0114

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0002 E 11. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen § 4 Abs 5 StVO 1960 kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es handelt sich allerdings um kein Erfolgsdelikt in dem Sinn, dass bereits die objektive Verursachung eines Schadens allein die Verständigungspflicht auslöste.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180114.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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