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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0003 E 22. Jänner 1988 RS 4Stammrechtssatz
Der dem Einspruch gem § 49 Abs 1 VStG 1950 ursprünglich anhaftende Mangel (der fehlenden Vollmacht) gilt durch die nach Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgte Vorlage der Vollmacht nicht als rückwirkend beseitigt. Der Einspruch ist zurückzuweisen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelFormgebrechen behebbare BevollmächtigungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVerbesserungsauftragVerbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten VertretersPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristVerbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180004.X01Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010