RS Vwgh 1988/1/22 88/18/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0003 E 22. Jänner 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Der dem Einspruch gem § 49 Abs 1 VStG 1950 ursprünglich anhaftende Mangel (der fehlenden Vollmacht) gilt durch die nach Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgte Vorlage der Vollmacht nicht als rückwirkend beseitigt. Der Einspruch ist zurückzuweisen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelFormgebrechen behebbare BevollmächtigungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVerbesserungsauftragVerbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten VertretersPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristVerbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180004.X01

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten