Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §13 Abs2;Rechtssatz
Wurde 10 m vor der an einer Kreuzung vorhandenen Haltelinie eine Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten, so ist es durchaus möglich, bei der Kreuzung ein Abbiegemanöver in einem Winkel von 90 Grad durchzuführen, weil die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vor der Kreuzung noch so verringert worden sein kann, dass ein gefahrloses Abbiegen möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180116.X04Im RIS seit
11.07.2001