RS Vwgh 1988/1/22 87/18/0116

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §13 Abs2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z17;
StVO 1960 §20 Abs1;

Rechtssatz

Wurde 10 m vor der an einer Kreuzung vorhandenen Haltelinie eine Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten, so ist es durchaus möglich, bei der Kreuzung ein Abbiegemanöver in einem Winkel von 90 Grad durchzuführen, weil die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vor der Kreuzung noch so verringert worden sein kann, dass ein gefahrloses Abbiegen möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180116.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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