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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §115 Abs1 impl;Rechtssatz
Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen auf dem Boden des FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1967 zu Recht erkannt, daß jemand nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen zieht, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret meßbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist (Hinweis 3.4.1970, 1230/69, 24.4.1970, 1730/69). Diese Rechtsansicht wird auch im Geltungsbereich des FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1976 aufrecht erhalten. Zwar obliegt es gem § 4 FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1976 jemandem, der eine der in der Anlage des Gesetzes aufgezählten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aber aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen zieht, diesen Umstand glaubhaft zu machen; dies unterstreicht jedoch geradezu, daß im Fall einer solchen erfolgreichen Glaubhaftmachung eine Fremdenverkehrsabgabepflicht auch nach dem FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1976 nicht besteht (Hinweis E VfGH 27.6.1969, G 1, 5, 10, 11/69-14 VfSlg 5995/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170117.X01Im RIS seit
22.01.1988Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017