RS Vwgh 1988/1/22 87/18/0118

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem Vorbringen des Beschuldigten, die Diagnose des Arztes müsse falsch sein, weil er (der Beschuldigte) nicht im Ausmaße einer Fahruntüchtigkeit alkoholisiert gewesen sei, handelt es sich um eine abstrakt gebliebene Rüge, die keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde des Verwaltungsstrafverfahrens auszulösen vermochte.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht Beweiswürdigung Verfahrensrecht Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180118.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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