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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §115 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens wird durch eine Verwaltungsvorschrift, die der Partei die Beweislast auferlegt, nicht aufgehoben, sondern lediglich eingeschränkt. Wenn dabei auch in der Regel gefordert wird, daß der Betreffende nicht nur die zur Begründung seines Standpunktes erforderlichen tatsächlichen Behauptungen aufstellt, sondern auch Beweismittel hiefür anbietet, bedarf es hiefür doch keines förmlichen Beweisantrages. Die Behörde hat daher die Partei gegebenenfalls auch zur Vervollständigung ihres Vorbringens bzw zur Beibringung weiterer Beweismittel anzuleiten (Hinweis E 10.5.1985, 84/17/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170117.X03Im RIS seit
22.01.1988Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017