RS Vwgh 1988/1/22 86/17/0117

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1 impl;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1976 §4 Abs1 idF 1986/002;
LAO Krnt 1983 §89;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens wird durch eine Verwaltungsvorschrift, die der Partei die Beweislast auferlegt, nicht aufgehoben, sondern lediglich eingeschränkt. Wenn dabei auch in der Regel gefordert wird, daß der Betreffende nicht nur die zur Begründung seines Standpunktes erforderlichen tatsächlichen Behauptungen aufstellt, sondern auch Beweismittel hiefür anbietet, bedarf es hiefür doch keines förmlichen Beweisantrages. Die Behörde hat daher die Partei gegebenenfalls auch zur Vervollständigung ihres Vorbringens bzw zur Beibringung weiterer Beweismittel anzuleiten (Hinweis E 10.5.1985, 84/17/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986170117.X03

Im RIS seit

22.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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