Eine behördliche Bewilligung für einen bereits verstrichenen Zeitraum kann - auch wenn der Antrag zeitgerecht gestellt war - nicht mehr erteilt werden (hier: Bewilligung nach § 82 StVO). Der zeitgerechte Antrag ist abzuweisen (und nicht zurückzuweisen) (Hinweis E 8.5.1979, 886/78, VwSlg 9831 A/1979 und E 18.1.1978, 848/77, VwSlg 9473 A/1978). Eine nachträgliche Bewilligung hätte - entgegen der Ansicht des Bf - auch auf die Strafbarkeit der im Tatzeitraum bewilligungslos erfolgten Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken keinen Einfluß.