RS Vwgh 1988/1/22 86/17/0258

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §20;

Rechtssatz

Eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG 1950 kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsvorschrift ausschließlich die Arreststrafe vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986170258.X03

Im RIS seit

22.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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