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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Beschwerde an den VwGH kann gem Art 131 Abs 1 B-VG nur erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft ist. Die Vorstellung iSd bezogenen Gesetzesbestimmungen ist als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Art 131 Abs 1 B-VG ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170407.X01Im RIS seit
07.03.2008