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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1029;Rechtssatz
Ungeachtet eines auf dem Einspruch gegen die Strafverfügung angebrachten Vermerkes über die beim erwähnten Polizeikommissariat ausgewiesene Vollmacht ist der Auftrag gem § 13 Abs 3 AVG zur Vorlage einer Vollmacht zu Recht ergangen, zumal die Bf keine Umstände ins Treffen geführt hat, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie ihrem Vertreter in dem in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren durch konkludente Handlungen eine Vollmacht erteilt hat (Hinweis auf E 8.4.1975, 0895/73).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BevollmächtigungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungFormgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180003.X03Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010