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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §115 Abs1 impl;Rechtssatz
Die der Behörde auferlegte Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit wird durch eine Umkehr der Beweislast nicht aufgehoben; letztere bedeutet vielmehr lediglich, daß es zum Nachteil der betroffenen Partei ausschlägt, wenn der Gegenbeweis nicht zu erbringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170117.X04Im RIS seit
22.01.1988Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017