RS Vwgh 1988/1/22 85/17/0036

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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L10102 Stadtrecht Kärnten
L37122 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GebrauchsabgabeG Krnt 1969;
Statut Villach 1966 §79 Abs1;
Statut Villach 1966 §79 Abs4;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind an einen nicht angefochtenen, aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde sowohl die Gemeinde, als in der Folge auch die Vorstellungsbehörde und der VwGH gebunden, und zwar nicht nur an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe. Diese Bindungswirkung - und zwar nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Begründungselemente - ist jedoch lediglich an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde geknüpft (hier: Vorschreibung von Krnt Ankündigungsabgaben und Gebrauchsabgaben).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170036.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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