Index
L10102 Stadtrecht KärntenNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind an einen nicht angefochtenen, aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde sowohl die Gemeinde, als in der Folge auch die Vorstellungsbehörde und der VwGH gebunden, und zwar nicht nur an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe. Diese Bindungswirkung - und zwar nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Begründungselemente - ist jedoch lediglich an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde geknüpft (hier: Vorschreibung von Krnt Ankündigungsabgaben und Gebrauchsabgaben).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170036.X01Im RIS seit
17.07.2001