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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein vom jeweiligen Stand der Sachverhaltsermittlungen unabhängiges Recht auf Gegenüberstellung des Beschuldigten mit Zeugen besteht im Verwaltungsstrafverfahren nicht (hier: Bestrafung wegen fahrlässiger Verkürzung von Vergnügungssteuer).
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170259.X01Im RIS seit
22.01.1988