RS Vwgh 1988/1/22 86/17/0259

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs4;
VStG;

Rechtssatz

Ein vom jeweiligen Stand der Sachverhaltsermittlungen unabhängiges Recht auf Gegenüberstellung des Beschuldigten mit Zeugen besteht im Verwaltungsstrafverfahren nicht (hier: Bestrafung wegen fahrlässiger Verkürzung von Vergnügungssteuer).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986170259.X01

Im RIS seit

22.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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