RS Vwgh 1988/1/22 87/18/0100

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §82;
VStG §1 Abs2;
VwGG §42 Abs5;
VwGG §62 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0099 E 22. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Eine behördliche Bewilligung für einen bereits verstrichenen Zeitraum kann - auch wenn der Antrag zeitgerecht gestellt war - nicht mehr erteilt werden (hier: Bewilligung nach § 82 StVO). Der zeitgerechte Antrag ist abzuweisen (und nicht zurückzuweisen) (Hinweis E 8.5.1979, 886/78, VwSlg 9831 A/1979 und E 18.1.1978, 848/77, VwSlg 9473 A/1978). Eine nachträgliche Bewilligung hätte - entgegen der Ansicht des Bf - auch auf die Strafbarkeit der im Tatzeitraum bewilligungslos erfolgten Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken keinen Einfluß.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180100.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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