Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0046 E 9. Juli 1987 RS 6Stammrechtssatz
Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder auf die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch auf die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Es liegt somit ein Aufhebungsgrund iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG vor.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungBeweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein GutachtenVorliegen eines GutachtensBescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180135.X04Im RIS seit
05.09.2006Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010