Der dem Einspruch gem § 49 Abs 1 VStG 1950 ursprünglich anhaftende Mangel (der fehlenden Vollmacht) gilt durch die nach Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgte Vorlage der Vollmacht nicht als rückwirkend beseitigt. Der Einspruch ist zurückzuweisen.
Schlagworte Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung