RS Vwgh 1988/1/22 87/18/0118

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;

Rechtssatz

Eine klinische Diagnose und Beurteilung der Fahruntüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO darf nicht nur von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt abgegeben werden; die letzterwähnte Qualifikation ist nur als Voraussetzung einer Vorführung nach § 5 Abs 4 und der Mitwirkungspflicht nach § 5 Abs 5 StVO erforderlich (Hinweis auf E vom 22.4.1981, 2605/79).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180118.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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