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StVONorm
AVG §37Rechtssatz
Hat ein Zeuge lediglich angegeben, sich nach der Wahrnehmung des Anstoßgeräusches umgedreht und bemerkt zu haben, dass das Fahrzeug des Beschuldigten den beteiligten Pkw "beschädigt hat", wobei er "die Beschädigung ... selbst wahrgenommen" habe, so folgt daraus nicht zwingend, dass der Zeuge auch den - geringfügigen - Schaden am beteiligten Fahrzeug wahrgenommen hat (hier: zwei münzengroße Dellen am rechten vorderen Kotflügel).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180114.X03Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022