RS Vwgh 1988/1/22 87/18/0114

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Hat ein Zeuge lediglich angegeben, sich nach der Wahrnehmung des Anstoßgeräusches umgedreht und bemerkt zu haben, dass das Fahrzeug des Beschuldigten den beteiligten Pkw "beschädigt hat", wobei er "die Beschädigung ... selbst wahrgenommen" habe, so folgt daraus nicht zwingend, dass der Zeuge auch den - geringfügigen - Schaden am beteiligten Fahrzeug wahrgenommen hat (hier: zwei münzengroße Dellen am rechten vorderen Kotflügel).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180114.X03

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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