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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Hat der medizinische Sachverständige, auf dessen Gutachten die Behörde sich stützte, bei der Befundaufnahme die Sprache des Beschuldigten als "deutlich" beurteilt, so gereicht dies dem Beschuldigten zweifellos nicht zum Nachteil (hier: der Meldungsleger hat die Sprache des Beschuldigten als "undeutlich" beurteilt)
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische Symptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180112.X02Im RIS seit
20.10.2005