RS Vwgh 1988/1/22 87/18/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat der medizinische Sachverständige, auf dessen Gutachten die Behörde sich stützte, bei der Befundaufnahme die Sprache des Beschuldigten als "deutlich" beurteilt, so gereicht dies dem Beschuldigten zweifellos nicht zum Nachteil (hier: der Meldungsleger hat die Sprache des Beschuldigten als "undeutlich" beurteilt)

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische Symptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180112.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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