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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn der Beschuldigte "zum Beweis" dafür, dass "er" unmittelbar nach der Konsumation des Whisky "seine" Fahrt angetreten und vorher keinen Alkohol genossen habe die Einvernahme eines Zeugen beantragt, so darf die Behörde von der Vernehmung dieses Zeugen absehen, da einerseits der Zeitpunkt des Fahrtantrittes für die Beurteilung der Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt bedeutungslos ist und andererseits die vom Beschuldigten genossene Alkoholmenge im vorliegenden Fall nicht Gegenstand der Beurteilung durch die Behörde war.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180112.X04Im RIS seit
20.10.2005