RS Vwgh 1988/1/22 87/18/0112

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte "zum Beweis" dafür, dass "er" unmittelbar nach der Konsumation des Whisky "seine" Fahrt angetreten und vorher keinen Alkohol genossen habe die Einvernahme eines Zeugen beantragt, so darf die Behörde von der Vernehmung dieses Zeugen absehen, da einerseits der Zeitpunkt des Fahrtantrittes für die Beurteilung der Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt bedeutungslos ist und andererseits die vom Beschuldigten genossene Alkoholmenge im vorliegenden Fall nicht Gegenstand der Beurteilung durch die Behörde war.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180112.X04

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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