RS Vwgh 1988/1/22 88/18/0004

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Wirkungen der - rechtzeitigen - Behebung eines Formgebrechens zufolge § 13 Abs 3 letzter Satz AVG sind darauf beschränkt, dass das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der erst nach der Zustellung erbrachte Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses, also der Bevollmächtigung einer Person zum Empfang von Schriftstücken iSd § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes, zur Folge hat, dass die Zustellung rückwirkend als ordnungsgemäß iSd § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes zu gelten hat. Es liegt diesfalls auch kein Anwendungsfall des § 7 ZustellG vor, weil eine Heilung einer Zustellverfügung, die einen falschen Empfänger beinhaltet, nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht möglich ist.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungFormgebrechen behebbare BevollmächtigungVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180004.X02

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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