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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Die Wirkungen der - rechtzeitigen - Behebung eines Formgebrechens zufolge § 13 Abs 3 letzter Satz AVG sind darauf beschränkt, dass das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der erst nach der Zustellung erbrachte Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses, also der Bevollmächtigung einer Person zum Empfang von Schriftstücken iSd § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes, zur Folge hat, dass die Zustellung rückwirkend als ordnungsgemäß iSd § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes zu gelten hat. Es liegt diesfalls auch kein Anwendungsfall des § 7 ZustellG vor, weil eine Heilung einer Zustellverfügung, die einen falschen Empfänger beinhaltet, nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht möglich ist.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungFormgebrechen behebbare BevollmächtigungVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungFormgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180004.X02Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010