RS Vwgh 1988/1/22 88/18/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0073 E VS 10. Jänner 1985 VwSlg 11633 A/1985 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Eingabe, die eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts einbringt, ist nicht dieser Person, welche nicht vertretungslegitimiert ist, zuzurechnen, sondern vielmehr dem Machtgeber selbst, der als Einschreiter anzusehen ist (Hinweis HELLBUNG, Komm zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bd 1, S 139 und WALTER-MAYER, Grundriß d österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 2 Aufl S 46).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180003.X06

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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