RS Vwgh 1988/1/22 87/18/0114

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Eine Person ist nicht zu einer "prophylaktischen" Meldung nach § 4 Abs 5 StVO verpflichtet, wenn sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit festgestellt hat, "dass nichts passiert ist".

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180114.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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