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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Steht infolge mangelnder Übereinstimmung von Bescheidspruch und Lageplan der flächenmäßige Umfang der unter Schutz gestellten Flächen nicht exakt fest, so entspricht der Bescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG. Dies macht den Bescheid inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 23.11.1987, 87/10/0010).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986100149.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009