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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Rechtssatz
Auf den Willen der Eigentümer, Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es bei der Grundstücksbewertung nicht an, sobald die genannte Absicht der Eigentümer in der Vekehrsanschauung keine Deckung findet (Hinweis E 13.4.1987, 85/15/0356). Es ist der objektive Charakter, dh die TATSÄCHLICHE NUTZUNG des Grund und Bodens ausschlaggebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150141.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014