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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
ABGB §878;Rechtssatz
Dem stmk NatSchG läßt sich nicht ein Grundsatz des Inhalts entnehmen, daß Auflagen zur Erhaltung eines Naturdenkmals nur zulässig sind, wenn die Erhaltung des Naturdenkmals für alle Zukunft gesichert ist (hier: dem Naturdenkmal, einem Basaltsteinbruch, droht, ungeachtet des auferlegten Überschüttungsverbotes, einerseits Bewaldung durch Anflug, andereseits Überflutung nach Einstellung der "Wasserhaltung" - Pumpe - , deren Aufrechterhaltung nicht vorgeschrieben wurde). - Ausführungen zur Frage der (rechtlichen) Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage des Überschüttungsverbotes im Hinblick auf einen früheren bescheidmäßigen Aufforstungsauftrag.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986100149.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009