Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0141 E 15. September 1986 RS 1Stammrechtssatz
Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis auf E 13.9.1986, 85/08/0074).
Schlagworte
Beweismittel UrkundenSachverhalt SachverhaltsfeststellungBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100077.X03Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015