RS Vwgh 1988/1/25 87/15/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6;
VwGG §48 Abs1 lita impl;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/5, S 279;

Rechtssatz

Der in einer Beschwerde vor dem VfGH gestellte Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH unterliegt als selbständiger Antrag der Eingabengebühr und ist nicht bloß ein AKZESSORIUM zu dem vor dem VfGH gestellten Antrag auf Bescheidaufhebung. Während nämlich der Antrag vor dem VfGH auf Aufhebung eines angefochtenen Bescheides auf eine bestimmte Entscheidung des VfGH abzielt, leitet

der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH in das verwaltungsgerichtliche Bescheidbeschwerdeverfahren über und stellt solcherart nichts anderes dar als den ersten Schritt für die sukzessive Anrufung des VwGH (Fall einer SUKZESSIVBESCHWERDE).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150143.X02

Im RIS seit

25.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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