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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/5, S 279;Rechtssatz
Der in einer Beschwerde vor dem VfGH gestellte Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH unterliegt als selbständiger Antrag der Eingabengebühr und ist nicht bloß ein AKZESSORIUM zu dem vor dem VfGH gestellten Antrag auf Bescheidaufhebung. Während nämlich der Antrag vor dem VfGH auf Aufhebung eines angefochtenen Bescheides auf eine bestimmte Entscheidung des VfGH abzielt, leitet
der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH in das verwaltungsgerichtliche Bescheidbeschwerdeverfahren über und stellt solcherart nichts anderes dar als den ersten Schritt für die sukzessive Anrufung des VwGH (Fall einer SUKZESSIVBESCHWERDE).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150143.X02Im RIS seit
25.01.1988