RS Vwgh 1988/1/25 86/10/0149

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Veröffentlicht am 25.01.1988
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10 impl;
NatSchG Stmk 1976 §1 Abs3 impl;
NatSchG Stmk 1976 §10 impl;

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Naturgebilde erst (hier: im Zuge des Basaltabbaues) freigelegt wurde, steht seiner Erklärung zum Naturdenkmal nicht entgegen. Auch § 10 Abs 2 Stmk NatSchG, der in bezug auf Minerale die Einschränkung normiert, "soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden", lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Mit dieser Einschränkung wurde, wie mit § 1 Abs 3 Stmk NatSchG, nur dem Umstand Rechnung getragen, dass die Regelung des Bergwesens dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG; hier: bei Erklärung zum Naturdenkmal war die fossilhältige Tonmergelschicht bereits freigelegt. Es erübrigte sich also ein Eingehen darauf, ob ein Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt werden kann, das erst freigelegt werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986100149.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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