Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10 impl;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Naturgebilde erst (hier: im Zuge des Basaltabbaues) freigelegt wurde, steht seiner Erklärung zum Naturdenkmal nicht entgegen. Auch § 10 Abs 2 Stmk NatSchG, der in bezug auf Minerale die Einschränkung normiert, "soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden", lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Mit dieser Einschränkung wurde, wie mit § 1 Abs 3 Stmk NatSchG, nur dem Umstand Rechnung getragen, dass die Regelung des Bergwesens dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG; hier: bei Erklärung zum Naturdenkmal war die fossilhältige Tonmergelschicht bereits freigelegt. Es erübrigte sich also ein Eingehen darauf, ob ein Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt werden kann, das erst freigelegt werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986100149.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009