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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0005 E 3. Februar 1987 RS 8Stammrechtssatz
Über den Fall des § 24 Abs 1 AVG hinaus hat die Zustellung zu eigenen Handen einer schriftlichen Ausfertigung dann stattzufinden, wenn dies auf Grund einer besonderen gesetzlichen Anordnung (vgl etwa § 19 Abs 3 AVG) angeordnet wird. Dass diese Art der Zustellung nur aus besonders wichtigen Gründen im Sinne des § 24 Abs 1 AVG vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100077.X01Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015