RS Vwgh 1988/1/25 87/10/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Für die Strafbemessung ist nicht der Vergleich mit einer in einem anderen Bescheid verhängten Strafe maßgebend, sondern (innerhalb des gesetzlichen Rahmens) allein § 19 VStG. Die unterschiedliche Höhe der verhängten Strafen lässt daher keinen Schluss auf eine Rechte des Bf verletzende Bemessung der Ersatzarreststrafe zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100055.X02

Im RIS seit

25.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten