Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs2;Rechtssatz
Für die Strafbemessung ist nicht der Vergleich mit einer in einem anderen Bescheid verhängten Strafe maßgebend, sondern (innerhalb des gesetzlichen Rahmens) allein § 19 VStG. Die unterschiedliche Höhe der verhängten Strafen lässt daher keinen Schluss auf eine Rechte des Bf verletzende Bemessung der Ersatzarreststrafe zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100055.X02Im RIS seit
25.01.1988