RS Vwgh 1988/1/25 87/10/0077

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Veröffentlicht am 25.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs4;
VwGG §36 Abs5;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Enthält die von der belangten Behörde überreichte Gegenschrift keine inhaltliche Stellungnahme und verweist sie nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, so liegt in Wahrheit keine Gegenschrift vor. Daher konnte der belangten Behörde Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100077.X05

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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