Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Enthält die von der belangten Behörde überreichte Gegenschrift keine inhaltliche Stellungnahme und verweist sie nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, so liegt in Wahrheit keine Gegenschrift vor. Daher konnte der belangten Behörde Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht zuerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100077.X05Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015