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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Wenn Grundstücksanteile einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft von den Liegenschaftseigentümern - iS von deren Behauptungen im Zuge einer "modernen alternativen landwirtschaftlichen Produktion" sowohl zu der von ihnen (höchstens mit Unterstützung Familienangehöriger) bloß unter Einsatz (mit Ausnahme einer Walze) überwiegend zum landwirtschatlichen Betrieb gehöriger Wirtschaftsgüter besorgten Errichtung und Instandhaltung (nicht umzäunter) trittfester Rasen (Grünlandflächen) mit geschlossener Grasnarbe, die für die Tierhaltung nicht mehr gebraucht wurden (lediglich das "überschüssige" geerntete Gras wurde in der Landwirtschaft verwendet), sondern auch zur Vermietung als Fußballsportplätze (und allenfalls auch als Handballsportplätze) - und somit zu verschiedenartigen Zwecken verwendet wurden, dann ist die Frage, welchem HAUPTZWECK diese Grundstücksanteile dienten, nach der ÜBERWIEGENDEN Zweckbestimmung zu beurteilen, was überwiegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung ( § 21 Abs 1 BAO - wirtschaftliche Betrachtungsweise) (Hinweis E 8.4.1983, 82/17/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150141.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014