RS Vwgh 1988/1/25 86/15/0141

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Veröffentlicht am 25.01.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §57;

Rechtssatz

Wenn Grundstücksanteile einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft von den Liegenschaftseigentümern - iS von deren Behauptungen im Zuge einer "modernen alternativen landwirtschaftlichen Produktion" sowohl zu der von ihnen (höchstens mit Unterstützung Familienangehöriger) bloß unter Einsatz (mit Ausnahme einer Walze) überwiegend zum landwirtschatlichen Betrieb gehöriger Wirtschaftsgüter besorgten Errichtung und Instandhaltung (nicht umzäunter) trittfester Rasen (Grünlandflächen) mit geschlossener Grasnarbe, die für die Tierhaltung nicht mehr gebraucht wurden (lediglich das "überschüssige" geerntete Gras wurde in der Landwirtschaft verwendet), sondern auch zur Vermietung als Fußballsportplätze (und allenfalls auch als Handballsportplätze) - und somit zu verschiedenartigen Zwecken verwendet wurden, dann ist die Frage, welchem HAUPTZWECK diese Grundstücksanteile dienten, nach der ÜBERWIEGENDEN Zweckbestimmung zu beurteilen, was überwiegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung ( § 21 Abs 1 BAO - wirtschaftliche Betrachtungsweise) (Hinweis E 8.4.1983, 82/17/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150141.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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