RS Vwgh 1988/1/25 87/10/0077

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Veröffentlicht am 25.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §24 Abs1;
ZustG §21 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0005 E 3. Februar 1987 RS 9(hier: naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag)

Stammrechtssatz

Es existiert keine gesetzliche Norm, welche die Behörde verpflichtet, den Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Die mit einem derartigen Bescheid verbundenen Rechtsfolgen liegen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt; daher liegen "besonders wichtige Gründe" im Sinne des § 24 Abs 1 AVG nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100077.X02

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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