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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art118 Abs3 Z9;Rechtssatz
Zur Erschöpfung des Instanzenzuges gehört in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auch, dass nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde erfolglos angerufen worden ist. Eine Beschwerde gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates ist unzulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtVerwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050202.X01Im RIS seit
08.03.2006Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010