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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine auf § 14 a NÖ NatSchG gestützte Parteistellung der Gemeinde setzt ein über einen naturschutzrechtlichen Antrag durchzuführendes Verwaltungsverfahren voraus. Wenn dem Antrag der einzigen Partei - kurz vor Inkrafttreten dieser Bestimmung - mit dem erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich entsprochen wurde, so kommt eine Berufung dieser Partei von vornherein nicht in Betracht. Damit fehlt auch die Berufungslegitimation der Gemeinde nach Inkrafttreten des § 14 a NÖ NatSchG, weil ein durchzuführendes Verwaltungsverfahren nicht vorliegt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986100191.X04Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010