RS Vwgh 1988/1/27 86/10/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1988
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG NÖ 1977 §14a;

Rechtssatz

Eine auf § 14 a NÖ NatSchG gestützte Parteistellung der Gemeinde setzt ein über einen naturschutzrechtlichen Antrag durchzuführendes Verwaltungsverfahren voraus. Wenn dem Antrag der einzigen Partei - kurz vor Inkrafttreten dieser Bestimmung - mit dem erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich entsprochen wurde, so kommt eine Berufung dieser Partei von vornherein nicht in Betracht. Damit fehlt auch die Berufungslegitimation der Gemeinde nach Inkrafttreten des § 14 a NÖ NatSchG, weil ein durchzuführendes Verwaltungsverfahren nicht vorliegt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986100191.X04

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten