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L38006 Verwaltungsabgaben SteiermarkNorm
AVG §78 Abs3;Rechtssatz
Soweit sich der Bf dagegen wendet, daß die Festsetzung der Verwaltungsabgabe für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum erfolgt (mehr als ein Jahr), ist ihm entgegenzuhalten, daß Gegenstand dieser Abgabenpflicht im vorliegenden Fall die Bewilligung der Aufstellung eines Geldspielapparates für eine bestimmte, über den Zeitraum eines Jahres hinausgehender Dauer ist. Dieser Zeitraum wird aber durch den Antrag des Bewilligungswerbers selbst bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010330.X01Im RIS seit
27.01.1988