RS Vwgh 1988/1/27 87/01/0330

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Index

L38006 Verwaltungsabgaben Steiermark
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §78 Abs3;
GebG 1957;
LGdVwAbgG Stmk 1968 §1 Abs1;

Rechtssatz

Soweit sich der Bf dagegen wendet, daß die Festsetzung der Verwaltungsabgabe für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum erfolgt (mehr als ein Jahr), ist ihm entgegenzuhalten, daß Gegenstand dieser Abgabenpflicht im vorliegenden Fall die Bewilligung der Aufstellung eines Geldspielapparates für eine bestimmte, über den Zeitraum eines Jahres hinausgehender Dauer ist. Dieser Zeitraum wird aber durch den Antrag des Bewilligungswerbers selbst bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010330.X01

Im RIS seit

27.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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