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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:88/01/0176 E 23. November 1988;Rechtssatz
Hat sich der Bfr in der gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vorgenommenen Bezeichnung des Beschwerdepunktes ausdrücklich darauf beschränkt, eine Verletzung eines subjektiven Rechtes (hier: auf Kündigung eines Dienstnehmers) zu behaupten, so hat er damit den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dahin festgelegt, dass der VwGH an den dadurch abgesteckten Rahmen in der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984); Hier: dem Beschwerdeeinwand, mangels ausdrücklichen Widerspruchs des Betriebsratsobmanns gegen die Kündigung, sei der Betriebsrat zur Anfechtung der Kündigung nicht legitimiert gewesen, konnte vom VwGH daher nicht nähergetreten werden).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985010162.X01Im RIS seit
11.02.2005Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018