RS Vwgh 1988/1/27 85/01/0162

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:88/01/0176 E 23. November 1988;

Rechtssatz

Hat sich der Bfr in der gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vorgenommenen Bezeichnung des Beschwerdepunktes ausdrücklich darauf beschränkt, eine Verletzung eines subjektiven Rechtes (hier: auf Kündigung eines Dienstnehmers) zu behaupten, so hat er damit den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dahin festgelegt, dass der VwGH an den dadurch abgesteckten Rahmen in der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984); Hier: dem Beschwerdeeinwand, mangels ausdrücklichen Widerspruchs des Betriebsratsobmanns gegen die Kündigung, sei der Betriebsrat zur Anfechtung der Kündigung nicht legitimiert gewesen, konnte vom VwGH daher nicht nähergetreten werden).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985010162.X01

Im RIS seit

11.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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