RS Vwgh 1988/1/27 87/10/0165

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litl;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 lite;

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten durch die Erstbehörde angelastet, einen Lagerplatz errichtet zu haben, wogegen die Berufungsbehörde ihn für schuldig befand, die Landwirtschaft verunstaltet zu haben, so handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung der Tat (Hinweis auf E 18.1.1977, 0391/76, VwSlg 9222 A/1977). Der Bescheid der Berufungsbehörde ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100165.X01

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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