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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird dem Beschuldigten durch die Erstbehörde angelastet, einen Lagerplatz errichtet zu haben, wogegen die Berufungsbehörde ihn für schuldig befand, die Landwirtschaft verunstaltet zu haben, so handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung der Tat (Hinweis auf E 18.1.1977, 0391/76, VwSlg 9222 A/1977). Der Bescheid der Berufungsbehörde ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100165.X01Im RIS seit
19.05.2006